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Tragen Taxifahrer geeignete und angepasste Hörhilfen, darf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch bei hochgradiger Schwerhörigkeit nicht pauschal verweigert werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Einer Taxifahrerin aus Berlin war aufgrund ihres Hörverlustes von 70 Prozent von der Führerscheinstelle die Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis verweigert worden. Die Begründung: Nach der gültigen Fahrerlaubnisverordnung sei die Fahreignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von über 60 Prozent ausgeschlossen. Die Frau hatte gegen die Entschdeidung geklagt und vor dem Oberlandesgericht Recht bekommen. Die zuständige Behörde habe der Frau die Fahrerlaubnis auszustellen mit der Auflage, ein geeignetes Hörsystem zu tragen und sich jährlich von einem Facharzt untersuchen zu lassen.
Das Gericht führte nach einer Pressemitteilung des ADAC aus, dass eine pauschale Bewertung der Fahreignung nicht ausreiche und einer individuellen Prüfung unterzuordnen sei. Im Einzelfall könne ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörsysteme kompensiert und die Hörfähigkeit wiederhergestellt werden.
Laut ADAC sei die Entscheidung zu begrüßen, weil sie den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei der Fahreignung berücksichtige. Der Verband fordert außerdem, die Begutachtungs-Leitlinien entsprechend zu ändern und zu ergänzen.
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